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Allgemeine Geschäftsbedingungen

EM Vermietungs KG 

Im Folgenden: der Vermieter

Inhaber: Günter Weingrill, 8431 Gralla – Gürtlweg 29

E- office@event-mobile.at T- +43 664 3132515 W- www.event-mobile.at

§ 1 Allgemeine Vermietungsbedingungen 

Die Firma EM Vermietungs KG – Günter Weingrill (nachfolgend Vermieter genannt) vermietet Oldtimer gemäß den beschriebenen Bedingungen und den nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Der Mieter versichert, dass er zur Auftragserteilung berechtigt ist und zur Zahlung der gesamten direkten und indirekten Vermietungskosten bereit und in der Lage ist. Den Anweisungen des Vermieters ist Folge zu leisten. Bei Verstößen gegen die Anweisungen des Vermieters oder der AGBs kann der Mietvertrag mit sofortiger Wirkung aufgelöst werden. 

Mieter bzw. Lenker geben ihr ausdrückliches Einverständnis, dass ihre Daten, die aufgrund des Mietvertrages bekannt sind, aus Gründen des Gläubigerschutzes oder zur Abwicklung von Refinanzierungsgeschäften weitergegeben und maschinell verarbeitet werden. 

§ 2 Preis 

Gültig ist der Preis, der zum Zeitpunkt der Anmietung aktuell auf der Webseite (www.event-mobile.at) angeboten wird. Abweichend hiervon sind gesondert angefragte Angebote. Diese Angebote können nur vom Vermieter rechtsgültig gezeichnet werden. 

Gutscheine sind 2 Jahre nach Ausstellungsdatum gültig. Sollte der Gutschein zu einem späteren Zeitpunkt eingelöst werden, ist die allfällige Preisdifferenz zwischen Gutscheinwert und dem aktuellen Preis laut Website zu bezahlen. 

Die Vermietung beginnt am Firmensitz (Gürtlweg 29, 8431 Gralla) zur vorab vereinbarten Zeit. Zeit und Kilometer rechnen sich ab dem Übergabeort. Das Fahrzeug wird mit vollem Kraftstofftank übernommen. Im Mietpreis enthalten sind 100 Freikilometer pro Tag und für jeden weiteren Kilometer werden € 1,- verrechnet.

Sollte der Übergabe-/Rückgabeort von oben genannter Adresse abweichen, so werden die Kosten für den Hin- und Rücktransport separat verrechnet. Diese Kosten werden vorab zwischen Mieter und Vermieter in schriftlicher Form vereinbart.

§ 3 Reservierung 

Bei Vertragsabschluss ist der komplette Mietpreis fällig. Die Reservierung gilt als bestätigt, wenn der Gesamtbetrag am Konto des Vermieters eingegangen ist, und der Mieter eine schriftliche Zusage für den Mietzeitraum erhalten hat. Bei zeitgleicher Buchung zählt das Wertstellungsdatum der Überweisung. 

Der Mieter nimmt zur Kenntnis, dass die Allgemeinen Geschäftsbedingungen unter www.event-mobile.at ersichtlich sind. Mit Überweisung des Mietbetrages stimmt der Mieter den AGBs des Vermieters zu. 

§ 4 Kaution 

Der Mieter überlässt dem Vermieter für die Zeit der Mietdauer eine Kaution in Höhe von 500 € in bar, die bei Übergabe des Fahrzeuges zu hinterlegen ist und bei mängelfreier Rückgabe ebenfalls in bar erstattet wird. 

§ 5 Zahlung

Der Gesamtbetrag ist bei Vertragsabschluss (Buchung) fällig. Das km-Geld für nicht im Vertrag inkludierte Freikilometer (100 km pro Tag) ist direkt bei der Rückgabe an den Vermieter in bar zu zahlen. Die Berechnung erfolgt anhand der protokollierten Werte des Kilometerzählers. Die entsprechenden Preise sind auf der Website in Euro angegeben. 

§ 6 Zahlungsverzug

Gerät der Mieter mit der Zahlung des Mietpreises in Verzug, so ist der Vermieter dazu berechtigt, für jede Mahnung 10 Euro Mahngebühren zu erheben und Verzugszinsen in Höhe von 10% ohne weiteren Nachweis zu berechnen. 

§ 7 Stornierung 

Die Stornierung einer getätigten Buchung hat in Form einer schriftlichen Mitteilung an den Vermieter zu erfolgen. Bei Stornierung eines Auftrages sind Stornogebühren in folgender Höhe zu bezahlen: Bis 30 Tage vor dem vereinbarten Termin 30%, bis 5 Tage vor dem vereinbarten Termin 50%, ab dem 4. Tag vor dem Termin 70% des Mietpreises. 

§ 8 Berechtigte Fahrer 

Der Mieter und alle weiteren Fahrzeuglenker müssen im Besitz eines gültigen EU-Führerscheines (Klasse B) sein, welche vor Übernahme des Fahrzeuges dem Vermieter vorzuweisen sind und im Mietvertrag eingetragen werden. Gleichzeitig wird dem Vermieter eine Kopie des Ausweispapiers gestattet. Das Mindestalter beträgt 23 Jahre sowie 3 Jahre Fahrpraxis.

Andere, als die im Mietvertrag genannten Personen, sind nicht berechtigt, das gemietete Fahrzeug zu bewegen bzw zu fahren. Eine Untervermietung oder Weitergabe des Fahrzeuges ist zur Gänze untersagt. 

Der Mieter hat jederzeit dafür Sorge zu tragen, dass das Mietfahrzeug dem unberechtigten Zugriff durch Dritte verwehrt wird. Im Falle von Einwirkungen auf das Fahrzeug durch Dritte, auch von Vollstreckungs- und ähnlichen Maßnahmen, hat der Mieter unverzüglich alle gebotenen rechtlichen sowie tatsächlichen Schritte vorzunehmen, um das Fahrzeug zugunsten des Vermieters frei von Rechten Dritter verfügbar zu machen. Der Vermieter ist in diesem Fall berechtigt, aus eigenem und abgetretenem Recht selbst alle Schritte einzuleiten, um sich in den unversehrten Besitz seines Kraftfahrzeuges zu bringen. Der Mieter ist im Falle von rechtlichen oder tatsächlichen Beeinträchtigungen des Kraftfahrzeuges ver- pflichtet, den Vermieter bei der Geltendmachung seiner Eigentumsrechte zu unterstützen. 

§ 9 Vorgehensweise bei Unfall 

Im Falle eines Unfalls, Brands, Diebstahls, Wild- oder sonstigen Schadens sind unverzüglich der Vermieter und die Polizei zu verständigen. Geschieht dies nicht, haftet der Mieter für Schäden, die nicht durch die Haftpflichtversicherung gedeckt sind. Es dürfen vom Mieter keinerlei gegnerische Ansprüche bei Verkehrsunfällen anerkannt werden. Es dürfen nur die genormten Europäischen Unfallberichte ausgefüllt und unterschrieben werden. In diesem müssen alle Namen und Anschriften der beteiligten Personen und eventueller Zeugen erfasst sein, sowie die amtlichen Kennzeichen aller Fahrzeuge. Wird das Fahrzeug von Unbekannten beschädigt, sind Mieter und Lenker verpflichtet, unverzüglich Anzeige zu erstatten und eine Anzeigebestätigung dem Vermieter zukommen zu lassen. In jedem Fall sind Abschleppmaßnahmen etc. mit dem Vermieter abzustimmen. 

Es wird vom Vermieter nur jener Versicherungsumfang zugesichert, welcher im Rahmen der Haftpflichtversicherung des Fahrzeuges abgedeckt ist. Alle weiteren Kosten (wie Telefonkosten, Ausfallkosten oder ähnliches) trägt der Mieter. 

Das Risiko mangelnder oder unvollständiger Deckung der Haftpflichtversicherung auf Grund allfälliger Obliegenheitsverletzungen von Mieter oder Lenker gehen zu Lasten von Mieter und Lenker zur ungeteilten Hand. Kommen Mieter und Lenker diesen übernommenen Pflichten nicht oder nicht rechtzeitig nach, haben sie ungeachtet eines allfälligen, vereinbarten Selbstbehaltes Ersatz für alle Schäden am Mietfahrzeug zu leisten. 

§ 10 Haftung des Mieters 

Das Fahrzeug befindet sich bei Übergabe in einem technisch einwandfreien Zustand. Werden vor oder bei Übergabe Schäden (zB Kratzer o.Ä.) festgestellt, sind diese im Mietvertrag festzuhalten. Das Fahrzeug hat sich bei Rückgabe in einem sauberen und ordentlichen Zustand zu befinden. Die Kosten für allfällig notwendige Reinigungskosten sind vom Mieter zu tragen. 

Das angemietete Fahrzeug darf nicht zweckentfremdet werden. Die entgeltliche oder unentgeltliche Weitergabe des Fahrzeuges an Dritte ist untersagt. Lose Gegenstände im Fahrzeug sind zu sichern; entstehende Schäden durch nicht gesicherte Gegenstände sind vom Mieter zu tragen. 

Der Mieter haftet für alle Schäden und deren Folgeschäden, die er selbst, sein Erfüllungsgehilfe oder Dritte, welche mittelbar oder unmittelbar an der Vermietung beteiligt sind, verursacht haben. Bei Schäden am Fahrzeug haftet der Mieter für Reparaturkosten, den Fahrzeug- und Geschäftsausfall und die Wertminderung. Der Mieter haftet zudem unbeschränkt für alle Schäden, die infolge der Benutzung nicht autorisierter Personen entstehen. 

Sofern die Versicherung des Vermieters nicht für Schäden aufkommt, obliegt es dem Mieter, den Vermieter von jedweden Schadenersatzansprüchen freizustellen. Mehrere Mieter haften als Gesamtschuldner. Im Mietzeitraum verhängte Strafgelder zahlt der Mieter. 

Weiters ist der Mieter verpflichtet etwaige Kosten für durch die unsachgemäße Behandlung des Fahrzeuges entstandene Schäden in voller Höhe zu tragen. Der Mieter erklärt über den Gebrauch des Mietfahrzeuges ausreichend informiert zu sein und über die notwendigen Fahrkenntnisse zu verfügen. 

Bei Eigenverschulden besteht weder für Fahrer noch für Familienangehörige oder andere Insassen eine Unfallversicherung. Im Falle von Verletzung, Tötung oder sonstiger Schäden an den genannten Personen bestehen gegenüber dem Vermieter keine Ansprüche des Lenkers bzw. der Familienangehörigen. Ausdrücklich wird vom Vermieter darauf hingewiesen, dass die Sicherheitsstandards nicht denen eines modernen Fahrzeuges entsprechen und das Fahrzeug nur die Sicherheitseinrichtungen aufweist, die bei Erstzulassung dem Standard entsprachen. Insbesondere verfügen die Fahrzeuge über keine oder nur eingeschränkte Sicherheitsgurte, keine Airbags, keine Knautschzone, kein ABS, usw.

Bei einer Panne ist der Vermieter zu verständigen. Der Vermieter haftet nicht für Folgekosten von Pannen oder Unfällen. Im Falle von Reifen- und/oder Felgenschaden haftet der Mieter in voller Höhe. 

Bei Unfällen haftet der Mieter für die Reparaturkosten oder im Falle des Totalschadens für den Wiederbeschaffungswert, sofern keine Versicherung den Schaden deckt. Für eine eventuelle Schlechterstellung des Vermieters bei seiner Versicherung haftet der Mieter nicht. Im Falle der groben Fahrlässigkeit oder des Vorsatzes (z.B. Fahren unter Alkohol- oder Drogen- / Medikamenteneinfluss) haftet der Mieter unbegrenzt. Im Falle von Fahrer- flucht nach einem Unfall haftet der Mieter unbeschränkt. 

Der Mieter und seine Erfüllungsgehilfen haften unbeschränkt für während der Mietdauer begangene Verstöße gegen gesetzliche Bestimmungen, insbesondere Verkehrs- und Ordnungsvorschriften. 

Der Mieter stellt den Vermieter von sämtlichen Buß- und Verwarnungsgeldern, Gebühren und sonstigen Kosten frei, die Behörden anlässlich solcher Verstöße vom Vermieter erheben. Als Ausgleich für den Verwaltungsaufwand, der dem Vermieter für die Bearbeitung von Anfragen entsteht, zahlt der Mieter an den Vermieter für jede Behördenanfrage eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von Euro 30,–. Zudem ist der Vermieter ohne zeitliche Begrenzung berechtigt, das Kreditkartenkonto des Mieters mit etwaigen den Mieter betreffenden Verwarnungsgeldern, Gebühren und sonstigen Kosten sowie der Bearbeitungsgebühr zu belasten. 

§ 11 Nutzung des Mietfahrzeuges

Die Benutzung des Fahrzeuges ist ausschließlich in Österreich gestattet. Bei Fahrten ins Ausland (zB Slowenien) haftet Mieter und Lenker jeden- falls voll und verschuldensunabhängig für alle Schäden. 

Die Maximalbelegung eines Oldtimers liegt bei 2 Erwachsenen und 2 Kindern (bis 6 Jahre).

Einige Fahrzeuge sind aufgrund ihres Baujahres teilweise ohne Sicherheitsgurte ausgestattet. Dies ist dem Mieter und den Beifahrern bekannt, eine Haftung des Vermieters durch Personenschäden der diese Fahrzeuge benützenden Personen ist bei einem eventuellen Unfall ausnahmslos ausgeschlossen. 

Es gilt die StVO. Weiters ist dem Mieter untersagt, das Fahrzeug bei Wettrennen, Oldtimerrallyes, Geländefahrten oder ähnlichen Nutzungszwecken einzusetzen oder das Fahrzeug für die gewerbliche Personenbeförderung zu verwenden. Desgleichen gilt für den Transport gefährlicher oder giftiger Stoffe und für die Benutzung des Fahrzeuges zur Begehung und Verübung von Zolldelikten oder anderen Straftaten. Der Mieter stellt den Vermieter von jeglichen Ansprüchen frei, die Dritte gegenüber dem Vermieter in Folge des Umstandes geltend machen, der vom Mieter zu vertreten ist oder in seinen Pflicht- oder Risikobereich fällt. 

Der Mieter ist verpflichtet, sich über die Behandlung und Führung des Fahrzeuges zu in- formieren, spätestens alle 500 km Öl- und Wasserkontrollen durchzuführen, falls notwendig, Wasser oder Öl nachzufüllen, den Motor nicht zu überdrehen, nicht mit angezogener Handbremse zu fahren, etc. und die erlaubten Höchstgeschwindigkeiten nicht zu über- schreiten. Die Kosten für Kraft-, Schmier- und andere betriebsnotwendige Hilfsstoffe während der Mietdauer trägt der Mieter. 

§ 12 Übergabe des Fahrzeuges  

Mieter und Lenker verpflichten sich, das Fahrzeug spätestens zu dem im Mietvertrag angegebenen Zeitpunkt zum Firmensitz zurückzustellen. Eine Verlängerung der Mietdauer ist nur nach schriftlicher Bestätigung des Vermieters gestattet. Der Mietvertrag endet mit dem im Mietvertrag angegebenen oder schriftlich verlängerten Zeitpunkt. Wird das Fahrzeug einschließlich Kfz-Papiere und Zubehör nicht fristgerecht zurückgestellt, hat der Mieter für jeden weiteren Tag bis zur Rücknahme des Fahrzeuges samt Papieren und Zubehör durch den Vermieter eine Pönale in Höhe des entsprechenden Tages- und Kilometergeldes zu bezahlen. Bei nicht ordnungsgemäßer Rückstellung hat der Mieter sämtliche durch die Rückstellung des Fahrzeuges entstandenen Kosten zu tragen. Der Vermieter ist berechtigt ohne besonderen Nachweis eine Kilometer-Gebühr von € 1,00 gerechnet vom Standort des Mietfahrzeuges bis zum Firmensitz, mindestens jedoch eine Pönale von € 200,– zu verrechnen. 

Hat der Mieter das Fahrzeug zum vereinbarten Zeitpunkt nicht zurückgestellt, nimmt er zur Kenntnis, dass er die ihm mit diesem Vertrag eingeräumt Befugnis über das Fahrzeug zu verfügen wissentlich missbraucht, weshalb der Vermieter auch aus versicherungsrechtlichen Gründen gezwungen ist, Strafanzeige zu erstatten. 

Nach Ablauf der Mietdauer ist der Vermieter berechtigt, den Mietgegenstand eigenmächtig in seinen Gewahrsam zu bringen. 

§ 13 Übergabezustand 

Das Fahrzeug wird einwandfrei, sauber und vollgetankt übergeben und muss auch im selbigen Zustand zurückgebracht werden, sofern nicht vor der Übergabe anders vereinbart. Wird das Fahrzeug trotz Vereinbarung nicht vollgetankt zurückgebracht, wird für die Betankung durch den Vermieter eine Servicepauschale von 20 € + Tankkosten fällig. Möchte der Mieter Tiere mitnehmen, so ist dies im Vorfeld mit dem Vermieter zu klären. Im Falle, dass ein Tier mitgenommen wird, sind alle entstehenden Spuren wie Haare oder sonstiger Schmutz vor Rückgabe zu beseitigen. Es ist ausdrücklich verboten Aufkleber am Fahrzeug anzubringen. Werden Fahrzeuge verschmutzt zurückgegeben, werden die tatsächlichen Reinigungskosten, mindestens jedoch 100 Euro verrechnet. 

Bei Übergabe und Rückgabe wird ein entsprechendes Protokoll erstellt, das insbesondere Mängel, Beschädigungen, Fahrleistung etc. enthält.

§ 14 Schäden 

Entstehen Schäden durch unsachgemäßen Gebrauch, sowie Brandlöcher, Motorschäden durch zu schnelle Fahrt oder unterlassene Ölstandskontrolle, wird die Kaution einbehalten und der Mieter übernimmt die gesamten entstehenden Kosten. 

Im Falle, dass das Fahrzeug gestohlen wird, ist der Vermieter sofort zu kontaktieren, die Kaution wird einbehalten. 

Der Mieter haftet bei Schäden, Unfall, Diebstahl, Untergang oder Veruntreuung des Fahrzeuges mit dem Liebhaberwert bzw. dem im Gutachten festgesetztem Wert des Fahrzeugs. 

Mieter und Lenker erklären sich bereit, auf jeglichen Schadenersatzanspruch aus der Nutzung des vermieteten Fahrzeuges, der durch leichte Fahrlässigkeit verursacht wurde, zu verzichten. 

§ 15 Versicherung 

Der Vermieter sichert zu, dass der Mietgegenstand entsprechend den jeweils geltenden allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung haftpflichtversichert ist. Er gewährt dem Mieter auf Wunsch Einsicht in die Versicherungspolizze. Detaillierte Informationen sind gesondert beim Vermieter einzuholen. 

Versicherungsschutz: Das Fahrzeug ist haftpflichtversichert. Für die vom Mieter verursachten Schäden an diesem Fahrzeug haftet der Mieter daher zur Gänze bis zum Liebhaberwert bzw. im Gutachten festgesetzten Wert des Fahrzeuges. Ausgenommen davon sind technische Gebrechen, die auf üblichen Gebrauch des Kfz zurückzuführen sind; nicht ausgenommen sind Bereifung inkl. Felgen (z.B. „Patschen“), Steinschlag, starke Verschmutzung und unübliche Verwendung des Kfz (Rallye, Offroad, Bordsteinbefahrung, etc.). 

Die vorher genannten Haftungsbegrenzungen der Haftpflichtversicherung entfallen bei Schäden, die durch nicht verkehrsgerechte Nutzung, durch vorsätzliche oder grob fahrlässige Verursachung (z.B. durch Alkohol oder Drogen), durch das Ladegut am Fahrzeug, durch Nichtbeachtung der Durchfahrtsbreite und Durchfahrtshöhe, durch Überladung (zul. Gesamtgewicht), durch fahren mit zu niedrigem Öl-/Wasserstand, Überdrehen des Motors, Befahren ungeeigneter Wege usw. entstehen. Diese Schäden sind vom Mieter in voller Höhe selbst zu tragen. 

Im Falle jeglicher vertragswidrigen Verwendung (Veruntreuung, Diebstahl, unbefugter Gebrauch, …) haften Mieter oder Lenker zur ungeteilten Hand in voller Höhe und im von der Deckungspflicht der Haftpflichtversicherung ausgeschlossenen Ausmaß, jedenfalls aber bis zur Höhe des Selbstbehaltes. 

Weder für Fahrer noch für Insassen besteht eine Unfallversicherung. Im Falle von Verletzung, Tötung oder sonstiger Schäden genannter Personen bestehen gegenüber dem Vermieter keine Ansprüche des Lenkers bzw. der übrigen Insassen. 

Risiken während Film- oder Fotoaufnahmen sowie Promotionen Aktionen sind durch eine vom Kunden abzuschließende Zusatzversicherung (z.B. Requisitenversicherung) zu versichern. 

§ 16 Kosten 

Der Mieter trägt die laufenden Unterhaltskosten für das Fahrzeug während der Mietdauer, wie Tanken, Öl, Strafzettel, Reifen etc. Aich verpflichtet sich der Mieter während der Mietdauer Kosten für etwaige Besitzstörungen oder Unterlassungsklagen zu übernehmen und den Vermieter diesbezüglich schad- und klaglos zu halten.

Im Falle von mechanischen Defekten ist der Vermieter sofort zu kontaktieren, um weiteres Vorgehen zu besprechen. Entstehende Kosten ohne vorherige Absprache sind vom Mieter zu tragen. Reparaturen, die nach Absprache getätigt wurden, werden nur gegen Vorlage der Original-Rechnung vom Vermieter übernommen. Entstehende Kosten für evtl. Übernachtungen, Leihwagen etc. sind vom Mieter zu tragen. 

§ 17 Rauchen 

Der Mieter verpflichtet sich, in dem angemieteten Fahrzeug nicht zu rauchen und auch Dritten das Rauchen in diesem Fahrzeug nicht zu gestatten. Verstößt der Mieter gegen diese Verpflichtung, so hat er eine pauschale Vertragsstrafe in Höhe von Euro 300,– zur Geruchsbeseitigung zu zahlen. 

§ 18 Gewährleistungsansprüche

Gewährleistungsansprüche sind auf das Recht der Nachbesserung beschränkt. Der Vermieter haftet nur für grob fahrlässige Vertragsverletzungen. 

Der Vermieter haftet nicht für Nichterfüllung des Mietvertrages, sofern die Nichterfüllung auf unvorhergesehenen Defekten oder Verunfallung des Fahrzeuges beruht. 

Der Vermieter haftet nicht für Verspätungen, Verluste oder Schadensfälle, die infolge eines Unfalles oder eines technischen Defektes mit dem Mietfahrzeug entstehen. 

Weiterhin haftet der Vermieter nicht für die Nichterfüllung eines Auftrages, sofern die Nichterfüllung auf Dritten oder örtlichen Gegebenheiten beruht (z.B. Stau). 

Schwerwiegende Schäden am Fahrzeug, die vor Beginn der Mietperiode nicht behoben werden können, berechtigen den Vermieter zu außerordentlicher Kündigung des Mietvertrages. Der Vermieter verpflichtet sich, in einem solchen Falle den Mieter unverzüglich von dem Schaden in Kenntnis zu setzen. Für durch einen so begründeten Ausfall eines Fahrzeuges können keine Schadensersatzansprüche gegen den Vermieter geltend gemacht werden. 

Sofern ein freies Fahrzeug zur Verfügung steht, bietet der Vermieter dem Mieter Ersatz an. 

§ 19 Nutzung von Bildmaterial durch den Vermieter 

Der Mieter gibt sein Einverständnis, dass durch den Vermieter angefertigtes Bildmaterial für Werbezwecke verwertet werden darf. Falls der Mieter dies nicht wünscht, muss er dies dem Vermieter ausdrücklich mitteilen. Vom Mieter zur Verfügung gestelltes Bild- und Videomaterial darf auch ohne Einschränkungen für Werbezwecke zB auf der Website oder Social Media verwendet werden. 

§ 20 Besondere Mietbedingungen 

Die Fahrzeuge werden nicht für Winterfahrten abgegeben, um sie vor Schäden zu schützen. 

§ 21 Fahrzeugpapiere und Fahrzeugschlüssel 

Der Mieter erhält vom Vermieter bei Übergabe einen Satz Fahrzeugschlüssel sowie den Zulassungsschein, ausgehändigt. 

§ 22 Informationen zur Datenerhebung gemäß Artikel 13 DSGVO 

Event Mobile KG erhebt personenbezogene Daten des Auftraggebers zum Zweck der Vertragsdurchführung, zur Erfüllung der vertraglichen und vorvertraglichen Pflichten. 

Die Datenerhebung und Datenverarbeitung ist für die Durchführung des Vertrags erforderlich und beruht auf Artikel 6 Abs. 1 b) DSGVO. Eine Weitergabe der Daten an Dritte findet nicht statt. Die Daten werden gelöscht, sobald sie für den Zweck ihrer Verarbeitung nicht mehr erforderlich sind und soweit dem keine gesetzliche Aufbewahrungspflicht entgegensteht. Eine unentgeltliche Auskunft über alle personenbezogenen Daten des Auftraggebers ist möglich. Für Fragen und Anträge auf Löschung, Korrektur oder Sperrung personenbezogener Daten sowie Erhebung, Verarbeitung und Nutzung kann sich der Auftraggeber an folgende Adresse wenden: Günter Weingrill, Gürtlweg 29, 8431 Gralla office@event-mobile.at

§ 23 Sonstige Bestimmungen 

Zu diesem Vertrag bestehen keine Nebenabreden. 

Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform und der schriftlichen Zustimmung aller Beteiligten. Sollten einzelne Inhalte dieser Nebenbestimmungen unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt deren Gültigkeit im Übrigen davon unberührt. An die Stelle einer unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung tritt eine solche, die dem Sinn und Zweck dieser Bestimmung am nächsten kommt. 

§ 24 Gerichtsstand Für alle Streitigkeiten wird das Gerichtsstandort Leibnitz vereinbart

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